Soforthilfe Gas

Was wurde konkret für Dezember beschlossen?

Haushaltskunden, welche einen direkten Gasvertrag mit den Stadtwerken Stendal haben, erhalten nach dem Gesetz im Dezember eine einmalige pauschale Entlastung. Hierzu wird ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs herangezogen und mit dem Gas-Preis vom 01.12.2022 multipliziert. Da diese Berechnung pro Kunde für uns sehr aufwendig ist und noch im Abrechnungssystem umgesetzt werden muss, hat die Regierung vorgeschlagen, zunächst auf den Dezemberabschlag zu verzichten und den genauen Betrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung 2022 zu verrechnen.

Die Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrages erfolgt im Rahmen Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Er wird mit dem vorläufigen Entlastungsbetrag (Dezemberabschlag) verrechnet. Wir werden beide Werte transparent und nachvollziehbar auf der Jahresverbrauchsabrechnung ausweisen. Keinem Kunden geht dabei Geld verloren.

Welcher Handlungsbedarf besteht für mich als Gaskunde der Stadtwerke Stendal?

Als Kunde der Stadtwerke profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe und müssen diese nicht separat beantragen. Bitte beachten Sie jedoch die nachfolgend aufgeführten Handlungsweisen und berücksichtigen Sie diese bei der Abschlagszahlung für den Monat Dezember.

Für anspruchsberechtigte Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung und monatlicher Abrechnung (RLM-Kunden) erfolgt die Berechnung der tatsächlichen Entlastung auf Basis des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022. Es erfolgt keine vorläufige Zahlung. Der tatsächliche Abschlagsbetrag wird direkt mit der im Januar gestellten Monatsrechnung für Dezember verrechnet.

Wichtig für RLM-Kunden: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe

  • Haushaltskunden
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung und einem Verbrauch von weniger als 1.500.000 kWh
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertages-stätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behinderten-werkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

Wir weisen an dieser Stelle daraufhin, dass die Entlastung vollständig aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Trotz Soforthilfe und Preisdeckelung bewegen wir uns nach wie vor auf einem niemals dagewesenen Preisniveau. Auch mit einer Deckelung des Preises werden die Rechnungen im kommenden Jahr deutlich über denen der vergangenen Jahre liegen. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, regelmäßiges Entlüften der Heizkörper, Stoßlüften oder beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Auch das Senken der Zimmertemperatur um 1 oder 2 Grad bringt bereits beachtliche Energieeinsparungen von durchschnittlich sechs Prozent pro Grad weniger. Jede eingesparte Kilowattstunde schont den eigenen Geldbeutel.

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